Weiterverkauf unversteuerter Zigaretten

Wirkt der Täter auf den Verkäufer der bereits im Inland befindlichen unversteuerten Zigaretten ein, um sich diese dann selbst zu verschaffen, fehlt es – anders als beim Verbringen der unversteuerten Zigaretten vom anderen EUMitgliedsstaat ins Inland – an der entsprechenden Haupttat einer Steuerhinterziehung durch den Verkäufer. Hierin liegt daher neben

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Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Sichverschaffens oder Drittverschaffens

Unabhängig von der Frage, ob – bei gegebenem Absatzerfolg – eine Steuerhehlerei durch Absatzhilfe vorliegt, kann der Absatzhelfer durch die Übernahme der Zigaretten im Lager bereits zu diesem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Zigaretten erlangt und damit eine Steuerhehlerei i.S.v. § 374 AO in der Tatvariante des „Sichverschaffens“ oder „Drittverschaffens“ bereits

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Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Absatzhelfers

Die Auffassung, eine Absatzhilfe i.S.v. § 374 AO erfordere keinen Absatzerfolg, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des ehemals für Steuerstrafsachen zuständigen 5. Strafsenats sowie der Auffassung von Teilen der Literatur. An dieser Auffassung hält der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr fest. Entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben. In seinem Antwortbeschluss vom

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Steuerhehlerei bei noch nicht beendeter Steuerhinterziehung

Steuerhehlerei kann jedenfalls in Form von Absatzhilfe auch vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung begangen werden. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshofs in einem Fall von zum Verkauf übernommener, unversteuerter „Schmuggelzigaretten“. Als der Angeklagte Kontakt mit dem Schmuggler aufnahm, war die Steuerhinterziehung zwar bereits vollendet, aber noch nicht beendet, da die Zigaretten

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