Die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG gelten für die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, soweit sich aus den §§ 35 bis 37 AsylG keine Besonderheiten ergeben. Bei
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