Bei einer Abschiebungsanordnung gegen einen radikalislamistischen Gefährder braucht dem Ausländer regelmäßig keine Frist zur freiwiligen Ausreise gesetzt werden.
Nach § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die von der obersten Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten
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