Abschiebung

Abschiebehaft – und die verschobene Abschiebung

Der bei der Umsetzung der Abschiebung bestehende organisatorische Spielraum erlaubt der Behörde Planungsänderungen aus sachlichen Gründen wie die Umbuchung eines ursprünglich für eine bestimmte Person geplanten Flugs unter Berücksichtigung der verfügbaren Flugkapazitäten und anderweitig vorzunehmender Abschiebungen, sofern innerhalb der bestehenden Überstellungsfrist ein möglichst zeitnaher neuer Abschiebetermin festgelegt wird. In dem

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Abschiebehaft – und die Prüfpflicht des Gerichts

Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder einen Asylbewerber erlassene Haftmaßnahme rechtmäßig ist. Aus dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung

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Amtsgericht

Der Verfahrensbevollmächtigte im Abschiebehaftverfahren – und der Grundsatz des fairen Verfahrens

Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft. Das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf ein faires Verfahren garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen

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Abschiebung

Abschiebehaft – und die unzulängliche Begründung der beantragten Haftdauer

Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit

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LG Bremen

Abschiebehaft für islamistische Gefährder

Dass sich ein Betroffener gerichtlich gegen eine zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erlassene Abschiebeanordnung nach § 58a AufenthG wehrt, stellt kein Grund für eine drei Monate überschreitende Abschiebehaft dar. Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Anordnung

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Flüchtling

Abschiebehaft – und der Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage lässig. des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur

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Amtsgericht

Abschiebungshaft – und der vom Anhörungstermin nicht benachrichtigte Verfahrensbevollmächtigte

Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt das Gericht während des Anhörungstermins, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von

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Amtsgericht

Rücküberstellungshaft – und der übergangene Rechtsanwalt

Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt der Haftrichter während des Anhörungstermins, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser von

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Abschiebung

Abschiebehaft – und die „verbrauchte“ Abschiebungsandrohung

Eine Abschiebungsandrohung wird nicht durch die tatsächlich erfolgte Abschiebung „verbraucht“, sondern kann nach einer Wiedereinreise wiederum Grundlage einer neuen Abschiebung sein. So fehlte es im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht an der als Vollstreckungsvoraussetzung notwendigen Abschiebungsandrohung: Grundlage der Haft war die Abschiebungsandrohung vom 08.03.2011. Diese ist durch die Abschiebung

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Abschiebehaft – und der mangelhafte Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Kein Abschiebeverbot für Tunesien

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines tunesischen Staatsangehörigen gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verwaltungsgericht war unter Hinweis auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von der in früheren Entscheidungen vertretenen Position abgerückt, der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien stehe ein Abschiebeverbot

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Abschiebung

Rücküberstellungshaft – und der erforderliche Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen,

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Haftentschädigung für die Abschiebehaft

Der Bundesgerichtshofs hat es abgelehnt, einem rechtswidrig in Abschiebehaft Untergebrachten einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zuzusprechen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshof betraff die Klage eines afghanischen Staatsangehörigen. Dieser reiste zusammen mit seiner Frau und seiner damals 1½ jährigen Tochter mit dem Zug

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Zurückweisungshaft – trotz Aufenthaltsrecht?

Die Haftgerichte haben bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht zu prüfen, ob dem Ausländer aufgrund des Asylgesetzes der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist. Bei der von Verfassungs wegen gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zurückweisungshaft haben die Haftgerichte von der Entschließung der beteiligten Behörde auszugehen, die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung durch Abschiebung

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Rücküberstellung eines Flüchtlings – Haftantrag und Rücküberstellungsverfügung

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gehört zu den Vollstreckungsvoraussetzungen, die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG in dem Haftantrag darzulegen sind. Dieser Anforderung genügt ein Haftantrag der beteiligten Behörde, in dem es unter anderem heißt: „Eine entsprechende Zurückschiebungsverfügung wurde ihm [der Betroffene] bereits eröffnet und ausgehändigt.“. Dies

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Rücküberstellung eines Flüchtlings – und das Eurodac-Register

Die beteiligten Behörden und die Haftgerichte können sich im Grundsatz auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in dem Eurodac-Register verlassen und insbesondere darauf vertrauen, dass ein als offen ausgewiesenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene den

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Rücküberstellung eines Flüchtlings – und die Anhörung durch das Beschwerdegericht

Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es den unter Anhörung des Betroffenen festgestellten Sachverhalt lediglich einem anderen der gesetzlich festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (erheblichen) Fluchtgefahr zuordnen will als das Amtsgericht. Die Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft darf zwar nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden, ohne

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Abschiebehaft – und die Mängel des Anhörungsprotokolls

Eine Rüge des Betroffenen, seine Anhörung durch das Amtsgericht gemäß § 420 FamFG leide an einem schwerwiegenden Mangel, weil das Anhörungsprotokoll keinen Vermerk darüber enthalte, ob die Anhörung und die Bekanntgabe in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung erfolgt seien, ist unbegründet. Das Fehlen dieser Angabe besagt nämlich nur, dass das

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Abschiebehaft als einstweilige Anordnung – Beschwerdeentscheidung im Hauptsacheverfahren

Ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein im Wege der einstweiligen Anordnung ergangener Beschluss des Amtsgerichts, darf das Beschwerdegericht keine Entscheidung in der Hauptsache treffen. Hat das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden, wird hierdurch der Gegenstand eines sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, einen im Wege der einstweiligen Anordnung

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Abschiebehaft – und der erforderliche Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Rücküberstellungshaft – und die Fluchtgefahr

Bei der Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung) kann die Haftanordnung nicht auf § 62 Abs. 3 AufenthG gestützt werden. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2

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Abschiebehaft – und der entsorgte Reisepass

Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses

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Abschiebehaft – und die Haftfähigkeit

Die Haftfähigkeit des Betroffenen zu prüfen, ist Aufgabe des Haftrichters. Die posttraumatische Belastungsstörung eines Betroffenen kann zwar auch im Verfahren der Freiheitsentziehung Bedeutung erlangen. Uneingeschränkt gilt das aber nur, wenn sie dessen Haftfähigkeit in Frage stellt. Denn diese zu prüfen ist Aufgabe des Haftrichters. Anders liegt es dagegen, wenn Bedenken

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Abschiebehaft – und die fehlende Reisefähigkeit

Ob die fehlende oder eingeschränkte Reisefähigkeit eine Aussetzung der Abschiebung (vgl. etwa § 60a Abs. 2 AufenthG) oder begleitende Maßnahmen erforderlich macht, haben die beteiligte Behörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen. Der Haftrichter hat nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur festzustellen, ob die Abschiebung nach den von

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Abschiebehaft – Haftantrag und voraussichtliche Haftdauer

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Abschiebehaft – und die fehlerhafte Belehrung nach dem WÜK

Die Haftanordnung des Amtsgerichts ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil dem Amtsgericht Fehler bei der Belehrung nach Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) unterlaufen sind. Solche Fehler haben nämlich nur dann die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge, wenn das Verfahren bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem anderen Ergebnis

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Transitaufenthalt – bis zur richterlichen Entscheidung

Sieht die Behörde den Transitaufenthalt eines Ausländers nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG normierten 30-Tagesfrist als Freiheitsentziehung an und hält sie deshalb für die weitere Aufrechterhaltung des Aufenthalts eine richterliche Entscheidung für erforderlich, handelt es sich bei dem bis zur

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Abschiebehaft – wegen Fluchtgefahr

Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2 eine Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben,

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