Eine Abschiebung kann wegen der bevorstehenden Vaterschaft des Ausländers in Vorwirkung des Schutzes aus Art. 6 GG rechtlich unmöglich sein. Dies setzt voraus, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der
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