Eine Abschiebung kann wegen der bevorstehenden Vaterschaft des Ausländers in Vorwirkung des Schutzes aus Art. 6 GG rechtlich unmöglich sein.
Dies setzt voraus, dass
- der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und

















