Dass sich ein Betroffener gerichtlich gegen eine zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erlassene Abschiebeanordnung nach § 58a AufenthG wehrt, stellt kein Grund für eine drei Monate überschreitende Abschiebehaft dar. Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Anordnung oder Verlängerung der
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