Bundesgerichtshof

Abschiebungshaftsachen – und die unselbstständige Anschlussbeschwerde

Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde fehlt, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll. Die Rechtsbeschwerde in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen ist nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn die Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird. Der Gesetzgeber wollte

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BVerfGE

Vollzug von Abschiebungshaft – trotz unterlassener Anhörung

Eine Verfassungsbeschwerde bezüglich des Vollzugs von Abschiebungshaft ist trotz unterlassener Anhörung des Betroffenen unzulässig, wenn dieser keine Anhörungsrüge eingelegt hat. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden. Danach haben Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn

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LG Bremen

Abschiebehaft – und die verweigerte Akteneinsicht

Hat das Beschwerdegericht die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt und die angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet, ist seine Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergangen. Beantragt der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Einsicht in die Gerichts- und Ausländerakte und kündigt er an, die Beschwerde anschließend zu begründen, darf das Beschwerdegericht die

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LG Bremen

Abschiebehaft – und der Grundsatz des fairen Verfahrens

Hat das Amtsgericht unter Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens eine Haftanordnung im Hauptsacheverfahren erlassen, anstatt – wie geboten – vorläufig über die Freiheitsentziehung zu entscheiden, muss es – wenn sich in der Folge ein Rechtsanwalt für den Betroffenen meldet – im Abhilfeverfahren eine erneute Anhörung unter Beiziehung des Rechtsanwalts

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Landgericht Köln

Abschiebungshaft – und der notwendige Inhalt des Haftantrags

Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit

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Flüchtling

Überstellungshaft per einstweiliger Anordnung

Eine einstweilige Anordnung von Haft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens darf auch noch ergehen, wenn die Hauptsache entscheidungsreif ist. Zwar vertreten Teile des Schrifttums die Ansicht, dass eine einstweilige Haftanordnung nur dann ergehen dürfe, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich sei. Im Übrigen heißt es jedoch lediglich, dass für

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Gefängnis

Anrechung türkischer Abschiebehaft

Die Anrechung von Abschiebehaft setzt u.a. voraus, dass Anlass für die im Ausland erfahrene Freiheitsentziehung diejenige Tat gewesen ist, die den Gegenstand des deutschen Strafverfahrens bildet oder gebildet hat. Bei im Ausland erlittener Abschiebehaft kommt es – anders als bei der Auslieferungshaft – auf den Einzelfall an. Die Anrechnung einer

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LG Bremen

Beschwerdeentscheidungen – und ihre Begründung

Gemäß § 69 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeentscheidung zu begründen. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen insbesondere den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, da das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat.

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LG Bremen

Abschiebehaft – und die Beschwerde ohne Begründung

Der Umstand, dass die Vertrauensperson des Betroffenen weder den Haftaufhebungsantrag noch die Beschwerde begründet hat, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Belang und hat grundsätzlich auch für die Begründetheit des Rechtsmittels keine Bedeutung. Nach § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde begründet werden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung

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Flüchtling

Abschiebungshaft – und die Verfahrensdarstellung im Haftantrag

Eine Darstellung des maßgeblichen Verfahrens im Haftantrag ist entbehrlich, wenn die Verfahrensschritte, die nach den einschlägigen völkervertrags- oder unionsrechtlichen Regelungen für die Überprüfung der erforderlichen Dauer der Haft entscheidend sind, so dargestellt werden, dass der Haftrichter in eine Prüfung eintreten kann. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder

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LG Bremen

Abschiebungshaft – und die Anforderungen an den Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit

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Gefängnis

Die Dauer der Abschiebungshaft – und die Angaben im Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Flüchtling

Sicherungshaft – und die Anforderungen an den Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Abschiebungshaft, Haftantrag – und die Angaben zur Haftdauer

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Die Dauer der Überstellungshaft – und der Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Justizvollzugsanstalt

Abschiebungshaft – und die unverhältnismäßige Haftdauer

Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren für die Beschaffung marokkanischer Passersatzpapiere zehn Wochen und für die anschließende Organisation der Rückführung per Flugzeug weitere zwei Wochen erforderlich. In dem dem hier vom Bundesgerichtshof

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Abschiebung

Abschiebung – und das fehlende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft

Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Die hierzu ergangene bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hat dessen hierfür nunmehr zuständige, neu eingerichtete XIII. Zivilsenat jezt

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Flüchtling

Abschiebungshaft – und der erforderliche Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Landgericht Bremen

Verlängerung der Abschiebungshaft – und der Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur

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Landgericht Bremen

Abschiebungshaft – auch über drei Monate

Hat es der Betroffene aufgrund seines Verhaltens in der Sicherungshaft zu vertreten, dass eine Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte, kann die Haft jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für die erneute Organisation einer Abschiebung über einen Gesamtzeitraum von drei Monaten hinaus aufrechterhalten werden, auch wenn in der ursprünglichen Haftanordnung mangels Vorliegens der

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Landgericht Bremen

Zurückschiebungshaft – und die Anhörung ohne Rechtsanwalt

Die Haftanordnung in einem Zurückschiebungsverfahren ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bei der Anhörung beim Amtsgericht nicht zugegen war, wenn das Amtsgericht keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt für das Verfahren bevollmächtigt hatte. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Verfahrensbevollmächtigte des

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Die Dauer Abschiebungshaft – und der erforderliche Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Abschiebung

Abschiebungshaft – und die möglicherweise noch bestehende Ausreisefrist

Der Haftrichter hat im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn deren Tätigkeit unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich insofern aus dem Bescheid der beteiligten Behörde, mit dem seine Ausreisepflicht festgestellt, ihm die

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Landgericht Bremen

Entscheidung des Amtsgerichts in einem Abschiebungshaftaufhebungsverfahren – und die Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene seine Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Amtsgerichts in einem Haftaufhebungsverfahren (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) festgestellt haben will, ist ohne Zulassung statthaft. Sie ist auch zulässig (§ 71 FamFG), wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht angegeben hat. Dies ändert

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Abschiebung

Abschiebungshaft – und das laufende Strafverfahren

Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von den Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AufenthG abgesehen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Fehlt das Einvernehmen, scheidet die

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Abschiebung

Abschiebungshaft – und die Begründung des Haftantrags

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Abschiebung

Abschiebungshaft – und der zulässige Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Abschiebungshaft – und die Rücknahme der Beschwerde

In dem Verfahren der Abschiebungshaft darf das Gericht dem Betroffenen nicht von sich aus nahe legen, seine Beschwerde gegen die Haftanordnung zurückzunehmen. Will der nicht anwaltlich vertretene Betroffene die Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft zurücknehmen, muss das Gericht ihn nicht nur darüber belehren, dass er weiter inhaftiert bleibt, sondern

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Abschiebung

Abschiebungshaft – und die erforderliche Begründung des Haftantrags

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Sicherungshaft – und der Fortsetzungsfeststellungsantrag

An einem Interesse des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft fehlt es, wenn und soweit er in dem von der Anordnung der Sicherungshaft erfassten Zeitraum aufgrund ärztlicher Überweisung in ein Krankenhaus verlegt wurde, es sei denn, der stationäre Aufenthalt findet wegen der angeordneten Sicherungshaft in einem Haftkrankenhaus, in einer

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Abschiebung

Sicherungshaft – und die fehlende Abschiebungsandrohung

Die Anordnung von Abschiebungshaft hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, wenn im Zeitpunkt der Haftanordnung eine Abschiebungsandrohung nicht vorlag und es deshalb an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehlte. Zu den von dem Haftrichter zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen gehört grundsätzlich das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG. Eine solche Androhung muss auch

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Abschiebungshaft – und der unzureichende Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Abschiebungshaft – und ihr Vollzug in der JVA?

Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung der Frage angerufen, ob Abschiebungshaft auch in einer ansonsten dem Vollzug der Strafhaft dienenden Justizvollzugsanstalt vollzogen werden kann: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie

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Abschiebungshaft – und die Anforderungen an den Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Abschiebehaft – und die Begründung des Haftantrags

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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Abschiebungshaft – und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft

Der Haftantrag muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Der Haftantrag ist unzulässig, wenn

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Abschiebungshaft, der erforderliche Haftantrag – und die Heilung von Antragsmängeln

Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Aboder Zurückschiebung des Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt.

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Abschiebungshaft – und die Rückkehrentscheidung

Die Feststellung des Amtsgerichts, dass dem Betroffenen die Rückkehrentscheidung vor dem Termin zur Anhörung über den Haftantrag gegen ein entsprechendes Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden ist, ist ausreichend. Insbesondere bedarf es keiner amtswegigen Aufklärung (§ 26 FamFG), ob über die Befristung des Einreiseverbots entschieden worden oder eine solche Entscheidung beabsichtigt war. Bundesgerichtshof,

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Abschiebungshaft – und die Mindestanforderungen an den erforderlichen Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft,

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