Wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (Bulgarien) dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, ist ein weiterer Asylantrag unzulässig. Die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller in Bulgarien erwarten, setzen ihn auch nicht der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der
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