Wird in einem Werbetelefonat eines Stromanbieters ein unrealistisch niedriger Abschlag genannt, stellt das eine irreführende, unlautere Handlung dar.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall der Unterlassungsklage eines konkurrierenden Stromanbieters stattgegeben und damit das Urteil
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