Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. In dem hier entschiedenen Fall hatte eine Düsseldorferin ihr Fahrzeug
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