Soweit es hinsichtlich des Bausparvertrags an einer Einkünfteerzielungsabsicht fehlt, ist die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Hieran fehlt es, wenn der vereinbarte Zinssatz auf die Bauspareinlage zusammen mit den niedrigen monatlichen Einzahlungsraten
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