Der Bundesgerichtshof hat die nachfolgende, in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögens-gesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten für unwirksam erklärt:
Artikel lesen„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs.


