Hat der Versicherung nach erfolgtem Widerruf seitens des Versicherungsnehmers die Prämien zurück zu gewähren, erfolgt keine Saldierung dieses Prämienrückzahlungsanspruchs mit seinen Abschluss- und Verwaltungskosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Versicherer gegenüber dem Prämienrückzahlungsanspruch hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den
Lesen