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Das Honorar des Wirtschaftsprüfers – für die Abschlussprüfung vor und nach der Insolvenzeröffnung

Hat ein Gläubiger seine Leistung teils vor und teils nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, ist er mit dem der vorinsolvenzlichen Leistung entsprechenden Teil seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger und im Übrigen Massegläubiger, wenn sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistungen objektiv bewerten und voneinander abgrenzen lassen. Das

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Corona-Maske im Klassenzimmer

Schulische Abschlussprüfungen in NRW – und die Corona-Testpflicht

Schülerinnen und Schüler dürfen in Nordrhein-Westfalen auch ohne vorherigen (negativen) Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster durch einstweilige Anordnung aufgegeben, sicherzustellen, dass der antragstellende Auszubildende an der Abschlussprüfung „Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung

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Zeugnis

Schulabschlussprüfung trotz Corona

Schüler müssen die sich aus der Pandemie ergebenden Beeinträchtigungen der Prüfungsvorbereitung grundsätzlich hinnehmen. Nur wenn eine angemessene, dem Gebot der Chancengleichheit entsprechende Vorbereitung auf die Prüfungen schlechterdings nicht möglich war, führen die Beeinträchtigungen in der Vorbereitungszeit zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Die Schulen dürfen die Abschlussnoten nicht aus pädagogischen Gründen anheben.

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Überdenkensverfahren bei mündlichen berufsbezogenen Abschlussprüfungen

Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegt. Die Durchführung eines Überdenkensverfahrens kann nicht wegen einer zuvor auf Verlangen

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Berufsausbildung – und die gerichtliche Kontrolle der Abschlussprüfung

Für die inhaltliche Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsbewertungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die gerichtliche Überprüfung hat sich (nur) darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen.

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Rückstellung für Prüfung des Jahresabschlusses

Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu

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Befristete Anrechnung früherer Prüfungsleistungen

Aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich keine Verpflichtung des Normgebers ableiten, die in einer Prüfungsordnung bestimmte Frist, innerhalb der ausreichende Prüfungsleistungen bei einem vorangegangenen Prüfungsversuch in der Wiederholungsprüfung angerechnet werden, um den Zeitraum in Anspruch genommener Elternzeit zu verlängern. Dies entschied jetzt der

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Hilfe zum Studienabschluss bei Beurlaubung

Ein Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG ist nicht unbedingt ausgeschlossen, wenn sich ein Auszubildender zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung beurlauben lässt. Besteht eine Abschlussprüfung im Anschluss an das Studium aus mehreren Teilen, so ist nach § 15 Abs. 3 a Satz

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Der genossenschaftliche Prüfungsverband in der Insolvenz der Genossenschaft

Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft ein-gestellt worden ist. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des

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