Geldscheine

Verwertung sicherungsübereigneten beweglichen Betriebsvermögens – durch den absonderungsberechtigten Gläubiger

berlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereigneten beweglichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zur Verwertung und entsteht nachfolgend durch deren Verkauf -infolge Aufdeckung von stillen Reserven- ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn, ist die darauf

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