Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV für mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände nur zugebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde . Würde die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV neben der Regelvergütung nach § 2 Abs.
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