Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV für mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände nur zugebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte Kostenbetrag nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde. Würde die Sondervergütung
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