EiEinkommensteuer als Masseverbindlichkeit

Die Einkommensteuerschuld, die aus der Verwertung der zur Insolvenzmasse (und zum Betriebsvermögen) gehörenden Wirtschaftsgüter resultiert, ist als sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren. Diese Einkommensteuerschuld ist – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

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Windpocken im Flüchtlingsheim

Treten in einem Heim mehrere Fälle von Windpocken auf, hat die zuständige Behörde vor einer Inanspruchnahme des Heimbetreibers zu prüfen, ob sie die Gefahren nicht selbst abwehren kann. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) kennt den Begriff einer „vorübergehenden häuslichen Absonderungseinrichtung“ nicht.

So

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Gesamtgrundschulden in der Insolvenz

Verfügt ein Insolvenzgläubiger zur Sicherung seiner Forderung über eine Gesamtgrundschuld, für die massefremde Grundstücke mithaften und die zugleich auch Forderungen gegen Dritte sichert, so genügt für einen Verzicht auf das Absonderungsrecht, dass er im Umfang der Anmeldung als Insolvenzforderung auf

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Geldscheine

Freihändige Verwertung eines Erbbaurecht

Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen.

Ein auf einem beschränkten dinglichen Recht beruhendes Recht auf abgesonderte Befriedigung kann nicht

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