Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Dies gilt auch für nichteheliche Abkömmlinge eines jüdischen Emigranten, denen bisher die Einbürgerung mit der Begründung versagt
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