Eine in den Versicherungsbedingungen einer eine Versicherung für Organe und leitende Angestellte (im Folgenden: D&O‑Versicherung) enthaltene Bestimmung, dass der Freistellungsanspruch des Versicherten vor einer endgültigen Feststellung weder abgetreten noch verpfändet werden kann – außer wegen der zwingenden Regelung in § 108 Abs. 2 VVG die Abtretung an den geschädigten Dritten –
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