Verschmelzung der Ober- auf die Unterpersonengesellschaft – und der Wegfall des gewerblichen Verlustvortrags

Im Falle sog. doppelstöckiger Personengesellschaften ist die Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der Voraussetzung auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit Trägerin des Verlustabzugs, dass sie an letzterer Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt ist, also selbst die allgemeinen Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt.

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