Dem Rechtsschutzversicherer steht es auch im Hinblick auf den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 grundsätzlich frei, auf welche Weise er diesen von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts befreit.
Auch insoweit kann sich der Versicherer
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