Dem Rechtsschutzversicherer steht es auch im Hinblick auf den Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 75 grundsätzlich frei, auf welche Weise er diesen von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts befreit. Auch insoweit kann sich der Versicherer für die Gewährung von Abwehrdeckung entscheiden. Weder der Wortlaut von
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