Abzinsung unverzinslicher Langfristdarlehen

Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist (bilanz-)steuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird. Gegen die Höhe des Abzinsungssatzes für unverzinsliche Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz

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Abzinsung betrieblicher Verbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof sieht die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5, 5 % abzuzinsen, jedenfalls für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß an. Zugleich hat er zudem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt.

Vertragsbeziehungen zwischen verschwägerten Personen unterliegen als Angehörigenverträge

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Abzinsung von Darlehensforderungen

Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, umgewandelt, so liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen i.S. des

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Angehörigendarlehen – und ihre Abzinsung

Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Land- und Forstwirt gewährt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen

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Darlehen mit steigenden Zinssätzen – und die Höhe eines zu passivierenden Erfüllungsrückstandes

Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren Jahren höher zu verzinsen (Darlehen mit steigenden Zinssätzen), ist in der Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstandes auszuweisen. Eine solche Zinsverbindlichkeit ist grundsätzlich abzuzinsen.

Nach

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