Die Benachrichtigungspflicht des Lagerhalters

Bei der Benachrichtigungspflicht des Lagerhalters gemäß Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) im Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp. Gleiches gilt für die Auswahl eines geeigneten Lagerortes für das dem Lagerhalter anvertraute Gut. Der Auftraggeber des Lagerhalters muss einer schriftlichen Benachrichtigung gemäß

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Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Transportbedingungen und die ADSp

Eine Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Transportbedingungen) eines Speditionsunternehmens geht den widersprechenden Regelungen unter Ziffer 30.2 ADSp vor, wenn diese Transportbedingungen gleichzeitig mit den ADSp als Bestandteil des Transportauftrages vereinbart werden. Zwar kann sich auch aus Ziffer 30.2 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) ein Gerichtsstand ergeben, da im vorliegenden FAll die Klägerin

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Die wertvolle Fracht

Der Hinweis an den Frachtführer auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts braucht nicht grundsätzlich bis zum Abschluss des Frachtvertrags zu erfolgen. Er muss nur so rechtzeitig erteilt werden, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung darüber treffen kann, ob er angesichts des Werts des Transportguts den Frachtvertrag

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