Bundesfinanzhof (BFH)

Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids – im Revisionsverfahren

Sind die angegriffenen Steuerbescheide Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens, erfolgt die Beurteilung, ob ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Steuerbescheide bestehen nicht (mehr), wenn der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren des Steuerpflichtigen eine

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Der AdV-Beschluss des Bundesfinanzhofs – und die vom Finanzgericht festgesetzte Sicherheitsleistung

Mit der Aufhebung eines finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses durch den Bundesfinanzhof entfällt die Anordnung der vom Finanzgericht festgesetzten Sicherheitsleistung zumindest dann, wenn der Aussetzungsbeschluss unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung erfolgt ist, sodass sich eine nur gegen die Festsetzung der Sicherheitsleistung gerichtete

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Bundesfinanzhof (BFH)

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag – und der AdV-Antrag

Der Antrag, die Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auszusetzen, ist regelmäßig hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides über Solidaritätszuschlag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die Antragstellerin den diesbezüglichen Antrag ausschließlich mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids über Körperschaftsteuer begründet hat.

Der

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Bundesfinanzhof (BFH)

AdV – und die Sicherheitsleistung

Bei der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gefährdet oder erschwert erscheint.

Von einer Sicherheitsleistung soll

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Bundesfinanzhof (BFH)

AdV oder einstweilige Anordnung?

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist vorläufiger Rechtsschutz entweder durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines angefochtenen Verwaltungsaktes nach § 69 FGO oder durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren.

Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten richtet sich

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