Die Rechtmäßigkeit von gemäß § 27 Abs.19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden ist ernstlich zweifelhaft. Überdies ist es ernstlich zweifelhaft, ob der in der Person des Bauleistenden nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG entstandene Steueranspruch aufgrund der Verwaltungsanweisung in Abschn.
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