Eine Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumschrott, die vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits vorhanden und genehmigt gewesen ist, darf im Rahmen des „bestandsgeschützen Umfangs“ weiter betrieben werden. Werden dem Betreiber jedoch bauliche und betriebliche Änderungen – vor allem Kapazitätserweiterungen – erlaubt, die deutlich über den Bestandsschutz hinausgehen und zu einer Beeinträchtigung
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