Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorangegangene Anhörung des Antragsgegners verletzt den Antragsgegner in seinem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Dies gilt auch für den Pressesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg. In dem dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende
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