Die Einstufung einer politischen Partei als verfassungsschutzrechtlicher Verdachtsfall ist zulässig, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorliegen. Die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung bedarf hingegen einer eigenständigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen darf
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