Die in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Weiterbildung als Fachärztin enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist damit unwirksam. Diese Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsstrafenhöhe führt gemäß § 306 Abs. 1 BGB zum
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