Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für zuvor erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), aber auch in sogenannten Einmalbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nicht wirksam von einem Stichtag innerhalb oder außerhalb des Bezugsjahres abhängig gemacht werden. Eine solche Stichtagsregelung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den
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