Eine Versand- und Gefahrübergangsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops eines Möbelversandhändlers, wonach der Versandhändler "nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen [schuldet] und … für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich" ist, ist unwirksam. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, entschied
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