Bundesarbeitsgericht

Diskriminierung wegen Schwerbehinderung – und die Darlegungslast

Ein erfolgloser schwerbehinderter Bewerber genügt in einem Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess nach § 15 Abs. 1 und/oder Abs. 2 AGG seiner Darlegungslast für die Kausalität der Schwerbehinderung für die Benachteiligung regelmäßig dadurch, dass er eine Verletzung des Arbeitgebers gegen Bestimmungen rügt, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Er muss

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Feuerwehr

Der positive HIV-Status – und die Einstellung bei der Feuerwehr

Ein positiver HIV-Status steht einer Einstellung bei der Feuerwehr nicht zwingend entgegen. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin einem Bewerber, dessen Bewerbung von der Berliner Feuerwehr nach einem positiven HIV-Test abgelehnt wurde, einen Entschädigungsanspruch wegen einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung zugesprochen. Der 1994 geborene Bewerber bewarb sich im Frühjahr 2018 als Beamter

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Bundesarbeitsgericht

Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts – als Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

§ 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, gehört zu den Vorschriften, die Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die nach § 168 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts nicht

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Bewerbung

AGG-Hopping

Mit den Voraussetzungen einer Strafbarkeit bei vorgespiegelten Bewerbungen auf diskriminierende Stellenangebote zur Erlangung von Entschädigungsansprüchen (sog. AGG-Hopping) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Täuschung ist danach jedes Verhalten, das

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Mobbing wegen ostdeutscher Herkunft

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. In dem hier vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall wurde der klagende Arbeitnehmer von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er hat den Arbeitgeber auf

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Bundesarbeitsgericht

Die Kündigung eines Schwerbehinderten – ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung im Sinne des § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften gehört § 168 SGB IX,

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Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – und die nicht der Arbeitsagentur gemeldete offene Stelle

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber im Auswahlverfahren / Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 Satz

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Schwerbehindertenausweis

Der schwerbehinderte Stellenbewerber – und die Vermutung seiner Benachteiligung

Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG regelmäßig nur begründen, wenn der Bewerber den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat. Der Anspruch auf

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AGG-Entschädigung – und der Klageantrag

Bei einer auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichteten Klage darf die Klägerin die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Ein solcher Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. § 15 Abs. 2 AGG räumt

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Geld

AGG-Entschädigung – und die Insolenzmasse

Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Nachtragsverteilungsverfahren, auf das noch die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden waren (Art.

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Das Geschlecht des Sportlehrers

Kann das Geschlecht der Lehrkraft eine zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht darstellen? Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies in einem aktuell entschiedenen Fall: In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich ein Sportlehrer im Juni 2017 ohne Erfolg bei einer genehmigten Privatschule in Bayern auf die für eine „Fachlehrerin Sport (w)“

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Die mißbräuchliche Bewerbung – und die angebliche Diskriminierung des Stellenbewerbers

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält. In dem hier vom Arbeitsgericht Bonn entschiedenen Rechtsstreit war die Arbeitgeberin auf der Suche nach einem „Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen“. Der Stellenbewerber bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis,

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Die Klage auf eine AGG-Entschädigung

Der eine AGG-Entschädigung begehrende Kläger darf die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der

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Lehrerin mit Kopftuch – und die Entschädigung für die abgelehnte Stellenbewerberin

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer ein Kopftuch tragenden, abgewiesenen Bewerberin auf eine Lehrerstelle eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen. Die Stellenbewerberin hat geltend gemacht, ihre Bewerbung als Diplominformatikerin sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion.

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Lehrerinnen mit Kopftuch – und die Entschädigungsklage

Das Arbeitsgericht Berlin hat aktuell die Klagen zweier Lehrerinnen abgewiesen, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend gemacht hatten. Eine Lehrerin hatte geltend gemacht, sie sei von dem beklagten Land nicht als Lehrerin eingestellt worden, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage; hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer

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Der männliche Bewerber für die Gleichstellungsbeauftragte

Ein männlicher Bewerber, der aufgrund seines Geschlechts nicht in die Bewerberauswahl für die zu besetzende Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach § 2 Abs. 3 GO-SH einbezogen wurde, wird nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt. Zwar unterfallen die Parteien dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Ein Entschädigungsanspruch folgt jedoch nicht aus §

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AGG-Entschädigung – und die Frist

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 15 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist ist – auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG

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Mit AGG-Klagen seinen Lebensunterhalt verdienen

Wird mit einer Bewerbung lediglich eine Schadensersatzzahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erstrebt, fehlt es an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung. Trotz Verstößen gegen die Vorgaben des AGG steht dem Bewerber dann kein Anspruch zu. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines sogenannten

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Stellenanzeige – auch für Berufsanfänger

Durch eine Stellenanzeige, in der auch Berufsanfänger zur Bewerbung aufgefordert werden, hat der Arbeitgeber die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausgeschrieben. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es konkret um folgenden Passus in einer Stellenausschreibung: … Für

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Altersdiskriminierung – wegen der Einstellung eines jüngeren Stellenbewerbers

Der Umstand, dass die Arbeitgeberin einen jüngeren Bewerber eingestellt hat, der zudem über keine einschlägige Berufsausbildung, allerdings über einschlägige Berufserfahrung verfügt, stellt kein Indiz für eine Diskriminierung der Stellenbewerberin wegen ihres Alters dar. Dieser Umstand spricht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinstellung der Stellenbewerberin und ihrem

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Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und der Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Auch seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als

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Diskriminierung per Online-Bewerbungsformular

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist, dass der abgelehnte Bewerber entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – ua. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters – unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wurde. § 7 Abs. 1

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Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und die verweigerte Auskunft des Arbeitgebers über den eingestellten Konkurrenten

Der Umstand, dass die Arbeitgeberin der Stellenbewerberin vorgerichtlich keine Auskunft über den letztlich eingestellten Bewerber erteilt hatte, begründet nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass die Stellenbewerberin wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und/oder ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen

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Intersektionelle Benachteiligung eines Stellenbewerbers

Eine Stellenbewerberin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein aufgrund des Zusammenspiels der Gründe „Alter“, „Geschlecht“ und „ethnische Herkunft“ in ihrer Person von einer nach dem AGG verbotenen sog. intersektionellen Benachteiligung oder Mehrfachdiskriminierung auszugehen sei. Nach der Systematik des AGG ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in

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Diskriminierung weiblicher Stellenbewerber im IT-Bereich

Soweit eine Stellenbewerberin sich darauf beruft, dass sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich der Arbeitgeberin überwiegend Männer tätig seien, vermag dies allein nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass die Stellenbewerberin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Insoweit fehlt es an der Darlegung

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