Bundesarbeitsgericht

Altersdiskriminierung – und ihre Rechtfertigung

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Rechtsfrage gerichtet, ob Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und/oder Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG – im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im Licht von

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Offene Stellen beim öffentlichen Arbeitgeber – und die Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

Nach § 165 Satz 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung iSd.

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Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung – und die nicht der Arbeitsagentur gemeldete offene Stelle

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber im Auswahlverfahren / Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 Satz

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Senioren

Altersdiskriminierung bei der Betriebsrente – und das Verbot geltungserhaltender Reduktion

Abgrenzbare Teile in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Versorgungsordnung bestehend aus einer wegen des Alters diskriminierenden und einer nicht diskriminierenden Regelung führen zu keiner Gesamtunwirksamkeit der Klausel nach den Grundsätzen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion. Da das Unionsrecht keine Gesamtunwirksamkeit einer solchen Klausel gebietet, kann der nationale Gesetzgeber die Rechtsfolgen autonom bestimmen.

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Ampelmännchen

Mobbing – wegen ostdeutscher Herkunft

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Dies entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin auf die Klage eines Arbeitnehmers, der von einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt wurde. Er hat den Arbeitgeber auf Entschädigung,

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Die Klage auf eine AGG-Entschädigung

Der eine AGG-Entschädigung begehrende Kläger darf die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der

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Lehrerin mit Kopftuch – und die Entschädigung für die abgelehnte Stellenbewerberin

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer ein Kopftuch tragenden, abgewiesenen Bewerberin auf eine Lehrerstelle eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen. Die Stellenbewerberin hat geltend gemacht, ihre Bewerbung als Diplominformatikerin sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion.

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Der männliche Bewerber für die Gleichstellungsbeauftragte

Ein männlicher Bewerber, der aufgrund seines Geschlechts nicht in die Bewerberauswahl für die zu besetzende Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach § 2 Abs. 3 GO-SH einbezogen wurde, wird nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt. Zwar unterfallen die Parteien dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Ein Entschädigungsanspruch folgt jedoch nicht aus §

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Schadensersatz wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung

Bei interner und externer Ausschreibung erscheint ein gestuftes Verfahren zulässig, nachdem Bewerber auf die externe Ausschreibung erst nach – teilweise – erfolglosem internen Bewerbungsverfahren zum Zuge kommen. Das Gericht neigt der Auffassung zu, dass insoweit schon keine ungünstigere Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 AGG vorliegt, wenn ein externer Bewerber

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Formulare – und das generische Maskulin

Eine Kundin hat keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen. Dies musste jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage einer Sparkassenkundin entscheiden. Die Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa „Kontoinhaber“ keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in

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AGG-Entschädigung – und die Frist

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 15 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist ist – auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG

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Altersdiskriminierung – wegen der Einstellung eines jüngeren Stellenbewerbers

Der Umstand, dass die Arbeitgeberin einen jüngeren Bewerber eingestellt hat, der zudem über keine einschlägige Berufsausbildung, allerdings über einschlägige Berufserfahrung verfügt, stellt kein Indiz für eine Diskriminierung der Stellenbewerberin wegen ihres Alters dar. Dieser Umstand spricht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinstellung der Stellenbewerberin und ihrem

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Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und der Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Auch seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als

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Diskriminierung per Online-Bewerbungsformular

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist, dass der abgelehnte Bewerber entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – ua. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters – unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wurde. § 7 Abs. 1

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Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und die verweigerte Auskunft des Arbeitgebers über den eingestellten Konkurrenten

Der Umstand, dass die Arbeitgeberin der Stellenbewerberin vorgerichtlich keine Auskunft über den letztlich eingestellten Bewerber erteilt hatte, begründet nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass die Stellenbewerberin wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und/oder ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen

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Intersektionelle Benachteiligung eines Stellenbewerbers

Eine Stellenbewerberin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein aufgrund des Zusammenspiels der Gründe „Alter“, „Geschlecht“ und „ethnische Herkunft“ in ihrer Person von einer nach dem AGG verbotenen sog. intersektionellen Benachteiligung oder Mehrfachdiskriminierung auszugehen sei. Nach der Systematik des AGG ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in

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Diskriminierung weiblicher Stellenbewerber im IT-Bereich

Soweit eine Stellenbewerberin sich darauf beruft, dass sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich der Arbeitgeberin überwiegend Männer tätig seien, vermag dies allein nicht die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass die Stellenbewerberin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Insoweit fehlt es an der Darlegung

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Religionsbedingte Benachteiligung einer Stellenbewerberin – durch eine kirchliche Arbeitgeberin

Verlangt eine katholische Arbeitgeberin im Anforderungsprofil der veröffentlichten Stellenausschreibung für eine weder dem pastoralen noch dem erzieherischen Bereich zuzuordnende Stelle einer Personalsachbearbeiterin, die nicht zu dem in Art. 3 Abs. 2 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (KathKiGrdO) genannten Aufgabenkreis gehört, lediglich eine positive Einstellung zu den Grundlagen/Zielen

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Stellenausschreibung für eine Tätigkeit – in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team“

Die Formulierung in einer Stellenausschreibung, wonach dem/der Bewerber/in eine Tätigkeit in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team“ geboten wird, bewirkt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters und ist deshalb geeignet, die Vermutung iSv. § 22 AGG zu begründen, dass der Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde.

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Altersdiskriminierung in der Stellenausschreibung – und der Rechtsmissbrauch

Sowohl ein Entschädigungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewerbers/Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG als auch sein/ihr Verlangen nach Ersatz des materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG können dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch wäre anzunehmen, sofern ein/e Stellenbewerber/in sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene

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Die Altersdiskriminierung in der Stellenausschreibung – und der Feststellungsantrag wegen zukünftiger Schäden

Für einen auf § 15 Abs. 1 AGG gestützten, auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden gerichteten Klageantrag ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Dies gilt sowohl, soweit der Bewerber die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgebers zum Ersatz künftiger als auch bereits entstandener Schäden

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Altersdiskriminierende Besoldung bei nordrhein-westfälischen Landes- und Kommunalbeamte

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat jetzt im Fall eines Kommunalbeamten und eines Landesbeamten entschieden, dass die Betreffenden für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 100,00 € erhalten. Voraussetzung sei, dass sie ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätten. Bei Landesbeamten sei

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Das katholische Krankenhaus – und der wiederverheiratete Chefarzt

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Verfahren wegen der Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung im zweiten Durchgang – nachdem das Bundesverfassungsgericht ein erstes Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde der katholischen Arbeitgeberin aufgehoben hat – ausgesetzt, um dem Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsfragen zur EU-Gleichbehandlungsrichtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der

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Konfessionelle Bindung für die Pressearbeit?

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie das Evangelische Werk im vorliegenden Fall, – bzw. die Kirche für ihn – verbindlich selbst bestimmen kann, ob

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Stellenausschreibung – und die positive Einstellung zu den Grundlagen eines katholischen Trägers

Fordert die Ausschreibung einer Stelle eines Personalsachbearbeiters/einer Personalsachbearbeiterin eines Trägers eines katholischen Krankenhauses eine „positive Einstellung zu den Grundlagen /Zielen eines katholischen Trägers“, steht einer Bewerberin, die nur deshalb nicht eingestellt wurde, weil sie nicht getauft ist, sowohl ein Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG als auch eine Entschädigung

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Heranrutschen auf der Couch – und die Haftung des Arbeitgebers

Unerwünschte Körperkontakte durch Heranrutschen auf der Couch, einen Griff an den Oberschenkel und eine Umarmung von hinten stellen eine schadensersatz- und entschädigungspflichtige sexuelle Belästigung iSd AGG dar. Der Täter (hier: der Geschäftsführer der Arb eitgeberin) haftet über §§ 823, 253 BGB, der Arbeitgeber über § 12 AGG. Sowohl die Annäherungen

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