Den öffentlichen Arbeitgeber trifft in einem Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der schwerbehinderte Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet im Sinne von § 82 Satz 3 SGB IX ist.
Der öffentliche Arbeitgeber muss aber bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen
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