Wird ein Betriebsinhaber von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen falscher Angaben über die Fläche seines Betriebs ausgeschlossen, so kann gleichwohl eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen wegen desselben Sachverhalts. Bei einem solchen Ausschluss von der Gewährung einer im Unionsrecht vorgesehenen Beihilfe handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion. So die Entscheidung
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