Für eine Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rechtsgrundlage. Konformitätsbewertungsstellen prüfen, ob Produkte, Verfahren und Dienstleistungen jeweils einschlägigen Anforderungen – etwa bestimmten Qualitätsstandards – genügen. Dazu bedürfen sie einer Akkreditierung. Sie ist zu erteilen, wenn der Bewerber seine Kompetenz für die Durchführung der entsprechenden Prüfungen
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