Eine Betreibensaufforderung zur Vorlage einer Klagebegründung kann jedenfalls dann ergehen, wenn der anwaltlich vertretene Kläger eine Begründung seiner Klage in der Klageschrift angekündigt und auch im Vorverfahren keine Widerspruchsbegründung vorgelegt hat.
Ein Nichtbetreiben i. S. des § 92 Abs. 2
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