Amts- und Landgericht Bonn

Die Cum-Ex-Verfahren – und der gleiche Richter wie im ersten Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag, den sogenannte Cum-Ex-Geschäften, richtet. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter

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Bundesgerichtshof

Cum-Ex – und die Strafbarkeit der beteiligten Bankmanager

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil in einem weiteren Cum-Ex-Strafverfahren des Landgerichts Bonn bestätigt: Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, Nach den Feststellungen des Landgerichts verantwortete der Angeklagte in den Jahren

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Cum-Ex-Geschäfte – und der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Aktienhandel

Der Bundesfinanzhof hat -wenig überraschend- einem „Geschäftskonzept“ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise ausnutzen wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird. Einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer / Solidaritätszuschlag) gemäß §

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Bankhaus Warburg

Cum-Ex – und keine Zweifel an der Strafbarkeit

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Bonn im bundesweit ersten „Cum-Ex“-Strafverfahren bestätigt: Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten S. im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; gegen den Mitangeklagten D.

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Gewinn und Verlust bei Aktiengeschäften

Verluste aus Aktienanlagen können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Mit der Umsetzung der Europäischen „“DAC 6“-Richtlinie (Directive on Administrative Cooperation) in nationales Recht, die bis zum Jahresende 2019 erfolgen musste, ist die Verrechnung aber nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 € erlaubt. Durch das Gesetz zur Einführung einer

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Cum-ex-Geschäfte

„Cum-ex-Geschäfte“ begründen kein wirtschaftliches Eigentum des Anteilserwerbers. Mit dieser Entscheidung hat jetzt der Bundesfinanzhof die vieldiskutierte Rechtsfrage der „Cum-ex-Geschäfte“, also dem Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, beantwortet. Damit hat der Bundesfinanzhof auch einer Gestaltung dieser Geschäfte eine Absage erteilt, die – zumindest

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