Corona und die Hauptversammlung im Mai

Kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass bei unveränderter Risikobewertung im Mai diesen Jahres eine Hauptversammlung durchgeführt wird, ist ein Eilrechtsschutzbegehren abzulehnen. Das Infektionsschutzgesetz ist nicht zur Verfolgung von Aktionärsinteressen da.

So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem hier

Artikel lesen