Eine Bemessung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre allein anhand der gezahlten Vorerwerbspreise ist nicht sachgerecht. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG um 4,92 € auf 52,08 € je Aktie erhöht. Die damalige Mehrheitsaktionärin
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