Nach der neuen Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II soll in Corona-Zeiten für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen, ob die von den Leistungsbeziehern für ihre Wohnung zu zahlende Miete zu teuer ist. Das gilt nicht nur für seit Langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade
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