Wird der für die Zeit bis 22:00 Uhr geltende Lärmgrenzwert durch den Weinausschank auf einem Weinfest nicht überschritten und führt diese Weinfest nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des KFZ-Verkehrs, liegt keine unzumutbare Lärmimmission vor. So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich der Antragsteller gegen das
Lesen