Bamberg

Steh-Bier-Verbot in Bamberg

Das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme kann voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz(IfSG) gestützt werden. Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das von der Stadt Bamberg verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20 Uhr („Steh-Bier-Verbot“) an Wochenenden

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Lärm auf dem Weinfest

Wird der für die Zeit bis 22:00 Uhr geltende Lärmgrenzwert durch den Weinausschank auf einem Weinfest nicht überschritten und führt diese Weinfest nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des KFZ-Verkehrs, liegt keine unzumutbare Lärmimmission vor. So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich der Antragsteller gegen das

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Abwälzen der Verantwortung für eine Vergewaltigung

Es liegt nicht mehr im Schutzbereich des Jugendschutzgesetzes, Jugendliche von der Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss abzuhalten. Es besteht kein Anspruch des Täters auf Beteiligung an Schmerzensgeldzahlungen wegen einer Vergewaltigung gegenüber einem Gastwirt, wenn bei Tatbegehung keine alkoholbedingte Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. Es ist weder

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Der nächtliche Alkoholverkauf in der Tankstelle

Bei einem Tankstellenshop mit integrierten Imbissbereich mit Gaststättenerlaubnis handelt es sich um einen gemischten Betrieb, bei dem die Schankwirtschaft neben dem in demselben Raum betriebenen Einzelhandel ihre rechtliche Eigenständigkeit behält, mit der Folge, dass der sogenannte Gassenschank auch nach 22:00 Uhr erlaubt ist. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Alkoholverkauf an Jugendliche und die Folgen

Es fehlt an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, wenn wiederholt Alkohol an Jugendliche verkauft und damit gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen worden ist. Da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit verschuldensunabhängig ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die Gründe für Verstöße an. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall den Widerruf

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Alkoholtrinken an öffentlichen Plätzen

Eine Verordnung, durch die im Stadtgebiet das mit dem Verzehr von Alkohol verbundene Lagern von Personengruppen oder längere Verweilen einzelner Personen untersagt wird, ist unwirksam, da durch das Trinken in der Öffentlichkeit keine allgemeine Gefahrenlage entsteht, die allein eine solche Regelung rechtfertigen könnte. So die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in

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Getränkeausschank in Hessischen Raucherräumen

In Hessen ist es nicht rechtswidrig, in abgetrennten, gekennzeichneten Raucherräumen von Diskotheken Getränke auszuschenken. So entschied jetzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf die Klage einer Betreibergesellschaft von Diskotheken, in denen abgetrennte Raucherräume eingerichtet waren, deren Grundflächen weniger als 30 % der Gesamtfläche der jeweiligen Diskothek betrugen. In diesen als Raucherräumen gekennzeichneten

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