Das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme kann voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz(IfSG) gestützt werden. Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das von der Stadt Bamberg verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20 Uhr („Steh-Bier-Verbot“) an Wochenenden
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