Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB deren grundsätzliche Zulässigkeit. Dabei ist allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Nach
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