Bei den Bestimmungen eines Arbeitsvertrags kann es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags eine tatsächliche Vermutung, der die Vertragsparteien ggfs. entgegentreten können. Dies gilt insbesondere, wenn der Vertrag über die persönlichen Daten des Arbeitnehmers
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