Bei den Bestimmungen eines Arbeitsvertrags kann es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln.
Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags eine tatsächliche Vermutung, der die Vertragsparteien ggfs. entgegentreten können.
Dies gilt
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