Verlängert sich ein Probe-Abo um die vierfache Zeit für den dreißigfachen Preis, ist das überraschend im Sinn des § 305 c Abs. 1 BGB und diese Klausel wurde kein Vertragsbestandteil. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall den Zahlungsanspruch einer Berliner Börsenbrieffirma als unbegründet angesehen.
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