Die Sonderregelungen für den Spitzen- und Profisport in der Coronaschutzverordnung verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Daher sind die in der Verordnung geregelten Einschränkungen im Breiten- und Freizeitsport voraussichtlich rechtmäßig. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages entschieden, mit dem der in Düsseldorf
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