Betritt ein Waldbesucher Waldwege auf eigene Gefahr, kann er grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren hat man auch auf Wegen zu rechnen.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Magdeburg in dem hier
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