Soka Bau

Betrug zulasten der Urlaubskasse des Baugewerbes

Der ULAK, einem von den Tarifvertragsparteien gegründeten Verein mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung, der mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG unter „SOKA-BAU“ zusammengefasst ist, ist in den Jahren, für die vom Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages über das

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Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen – und ihre Vereinbarkeit mit GG, EMRK und GRC

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar.

Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien.

Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen.

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Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags – und die örtliche Zuständigkeit für ihre Anfechtung

Für ein Normenkontrollverfahren gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig, soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die streitgegenständliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung erlassen hat.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach

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Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen – und seine Verfassungsgemäßheit

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen nach § 5 TVG verstößt entgegen der in einigen Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung weder gegen Verfassungsrecht noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem

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