Bundesarbeitsgericht

Die Gehaltsklage des Arbeitnehmers – und der richtige Tarifvertrag

Hat sich die Arbeitgeberin lediglich auf die kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Tarifverträge und andere Bestimmungen des Arbeitsvertrags berufen, sind Verfahrensgegenstand auch allein vertragliche Ansprüche, nicht hingegen auch Ansprüche aus normativ geltenden Tarifverträgen. Diese beiden Ansprüche – Ansprüche aus vertraglich vereinbarten Tarifverträgen und Ansprüche aus normativ geltenden Tarifverträgen – sind unterschiedlich ausgestaltet und

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Rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind, entsprechend anzuwenden. Die Rückwirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung verletzt nicht die vom Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) umfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen mit ihr

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Allgemeinverbindlichkeitserklärung – und der gemeinsame Antrag der Tarifvertragsparteien

Nach § 5 TVG nF ist nunmehr ein gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien Voraussetzung für den Erlass einer Allgemeinverbindlichkeitserklrung. Mit diesem Erfordernis sollte gewährleistet werden, dass die Abstützung der tariflichen Ordnung aus Sicht sämtlicher Parteien des Tarifvertrags erforderlich erscheint. Der Begriff des gemeinsamen Antrags ist deshalb materiell-rechtlich zu verstehen, nicht formal.

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Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrags

Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung hat entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften zur Folge. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen wegen Verstoßes gegen Gesetze oder die Verfassung ist nicht die Gesamtnichtigkeit und damit die gänzliche Unanwendbarkeit des Tarifvertrags, sondern nur die Unwirksamkeit

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Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag – und die dynamische Bezugnahme im Arbeitsvertrag

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitnehmer bei einer Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als „Tariflohn/-gehalt“ regelmäßig begründet davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch bleiben, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Entgelttarifvertrages verändern.

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Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages – und das öffentliche Interesse

Bei der Frage, ob die AVE eines Tarifvertrags im öffentlichen Interesse geboten erscheint, hat der zuständige Minister eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Vorteile der AVE eines Tarifvertrags etwaige Nachteile überwiegen. Hierbei sind sowohl die Interessen der tarifgebundenen als auch diejenigen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüberzustellen. Allein das Interesse

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Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe – und die zu niedrigen Meldungen

Mit Beschluss vom 21.09.2016 hat das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15.05.2008 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom 20.08.2007 und die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25.06.2010 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom 18.12 2009 für unwirksam erklärt. Auf Grund des Wegfalls der Allgemeinverbindlicherklärung der

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Rückwirkende Allgemeinverbindlichkeit des Sozialkassenverfahrens im Abbruchgewerbe

Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 idF des Änderungstarifvertrags vom 15. Dezember 2005 (VTV) ist wirksam rückwirkend zum 1. Januar 2006 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen

Dem Entgelttarifvertrag vom 19. Februar 2008 für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in Nordrhein-Westfalen kommt keine Allgemeinverbindlichkeit zu. Damit hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Feststellungsklage des Betreibers eines Pizzalieferdienstes aus Moers entsprochen und festgestellt, dass die Erklärung vom 5. September 2008, mit der der damalige Arbeitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Entgelttarifvertrag

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