Die Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Altenpflegeheim birgt keine besondere Infektionsgefahr, so dass die Anerkennung einer Hepatitis-B-Erkrankung als Berufskrankheit (BK 3101) nicht möglich ist.
So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die von 1988 an
Artikel lesen

