Hätte sich ein Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten gegen die gewählte Zahnbehandlung entschieden, muss die Zahnbehandlung nicht bezahlt werden.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall den geltend gemachten Honoraranspruch der für
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