Die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010 begründete unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 und 2 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Ein bestandskräftiger Versorgungsfestsetzungsbescheid muss auf Antrag regelmäßig ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen werden,
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