Die Ablehnung von externen Bewerbern, die das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente bereits vollendet haben, kann nach § 10 AGG gerechtfertigt sein. Die unterschiedliche Behandlung des Bewerbers wegen des Alters war nicht nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Aus den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen ergeben sich keine
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