Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das Erfahrungsstufensystem im niedersächsischen Besoldungsrecht

Das niedersächsische Erfahrungsstufensystem knüpft mit dem Rückgriff allein auf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit typisierend an ein zulässiges besoldungsrechtliches Differenzierungsmerkmal im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG an, das regelmäßig ein geeignetes Mittel ist, die Berufserfahrung zu honorieren. Die biologische Alterung ist kein Umstand, der an diesem Erfahrungssatz ernstliche

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Notar Kanzleischild

70 Jahre: die Altersgrenze für Anwaltsnotare

Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und

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Notar Kanzleischild

70 Jahre – und die Altersgrenze für Notare

Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a BNotO erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. Diese Altersgrenze für Notare ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und ist auch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

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Klassenzimmer

Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte in Bremen

Die in Bremen für Beamte geltende Einstellungshöchstaltersgrenze von 45 Jahren bewirkt keine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die in Bremen geltende Einstellungshöchstaltersgrenze von regelmäßig 45 Jahren eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen bewirkt. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies: Die im Mai 1971 geborene

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Bundesarbeitsgericht

Sozialauswahl – und der "rentennahe" Arbeitnehmer

Im Rahmen der sozialen Auswahl darf bei der Gewichtung des Kriteriums „Lebensalter“ zu Lasten des Arbeitnehmers die Möglichkeit berücksichtigt werden, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend der jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben die Regelaltersrente oder eine andere Rente wegen Alters – mit Ausnahme der

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MSV-Arena (Wedaustadion) Duisburg

Profifußball – und die Altersgrenze der Schiedsrichter

Einem Schiedsrichter steht nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu, wenn er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden ist. Der DFB hat die Hoheit über den Arbeitsmarkt und den Einsatz von Schiedsrichtern

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Schwerbehindertenausweis

Sozialplan – und der Zusatzbetrag für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Es verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan grundsätzlich die Gewährung eines zusätzlichen Abfindungsbetrags zum Ausgleich der durch eine Schwerbehinderung bedingten wirtschaftlichen Nachteile infolge des Arbeitsplatzverlusts vorsehen, dessen Zahlung aber wegen einer im Sozialplan vorgesehenen Höchstbetragsregelung bei älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern unterbleibt. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht

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Bundesarbeitsgericht

Altersdiskriminierung – und ihre Rechtfertigung

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Rechtsfrage gerichtet, ob Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und/oder Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG – im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im Licht von

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Gewerkschaftshaus

Betriebliche Altersversorgung – und die Höchstaltersgrenze

Sieht eine betriebliche Versorgungsordnung eine Höchstaltersgrenze vor, die der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht überschritten haben darf, ist die darin liegende Ungleichbehandlung nach dem Alter aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht für die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung“ der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

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Party

Zu alt für die Party

Der Vertrag über den Zutritt zu einer Open-Air-Party ist kein Massengeschäft, für das der Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet wäre. in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wollte der seinerzeit 44-jährige Kläger im August 2017 ein von der Beklagten veranstaltetes Open-Air-Event in München besuchen, bei dem über 30 DJs elektronische

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Senioren

Altersdiskriminierung bei der Betriebsrente – und das Verbot geltungserhaltender Reduktion

Abgrenzbare Teile in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Versorgungsordnung bestehend aus einer wegen des Alters diskriminierenden und einer nicht diskriminierenden Regelung führen zu keiner Gesamtunwirksamkeit der Klausel nach den Grundsätzen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion. Da das Unionsrecht keine Gesamtunwirksamkeit einer solchen Klausel gebietet, kann der nationale Gesetzgeber die Rechtsfolgen autonom bestimmen.

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Aufnahme in ein betriebliches Altersversorgungssystem – und die Altershöchstgrenze

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg, die sich gegen eine Altershöchstgrenze für die Aufnahme in ein betriebliches Altersversorgungssystem richtete: Die Arbeitnehmerin wandte sich mit ihrer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen eine Altershöchstgrenze von 50 Jahren für die Aufnahme in ein betriebliches Altersversorgungssystem. Sie war mit der Geburt eines Kindes zunächst

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Landvermesser

Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Die Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG-BW festgesetzte Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Mit

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Betriebliche Altersversorgung – Spätehenklausel in der Hinterbliebenenversorgung

Eine Spätehenklausel, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, benachteiligt den Arbeitnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn die festgelegte Altersgrenze keinem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sind

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Altersdiskriminierung bei der Sozialauswahl

Allein die Vereinbarkeit einer unter mehreren Bewerbern getroffenen Auswahlentscheidung mit den Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG schleßt eine unzulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nicht aus. Dies führt jedoch nicht zur Entbehrlichkeit des vom unterlegenen Bewerber unter Beachtung der Beweislastregelung in § 22 AGG zu erbringenden

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Altersabstandsklausel in der betrieblichen Altersversorgung

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, von der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen sind, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG. Der Ausschluss von Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als der

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Übergangsregelungen in der betrieblichen Altersversorgung – und die Altersdiskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes

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Betriebsrente Post – und der Anrechnungsausschluss von Zeiten nach dem 60. Geburtstag

Eine Arbeitgeberin ist bei entsprechender Ausgestaltung der Betriebsrente nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Betriebsrente der Arbeitnehmerin deren Beschäftigungszeiten nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die in § 6 Abs. 2 TV Betriebsrente Post geregelte Begrenzung der rentenfähigen Beschäftigungszeiten auf den Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres ist wirksam.

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Altersabstandsklausel in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung – und die Altersdiskriminierung

Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die Witwe 1968

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Spätehenklausel in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung – und die unmittelbare Benachteiligung wegen Alter

Bei einer Hinterbliebenenversorgungszusage handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB, und zwar zu Gunsten des Hinterbliebenen. Der Ausschluss eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung für den Fall, dass die Ehe zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Ehegatten nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wird, bewirkt

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Altersgrenzen bei der betriebliche Altersversorgung

Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG können unter den dort genannten Voraussetzungen in betrieblichen Versorgungssystemen Altersgrenzen festgesetzt werden. Diese müssen nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG einem legitimen Ziel dienen sowie angemessen und erforderlich sein. Danach sind solche Altersgrenzen zwar grundsätzlich, aber nicht stets zulässig.

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Die nach Lebensaltersstufen gestaffelte tarifliche Grundvergütung

Der Arbeitnehmer kann eine Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe beanspruchen, wenn die tarifliche Vergütungsbestimmung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist. Denn dies führt dazu, dass das Vergütungssystem jedenfalls insoweit nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Die aufgrund der bei dem Arbeitgeberin bestehenden Entlohnungsgrundsätzen erfolgte Ungleichbehandlung des

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Altersabhängige Schichtfreizeittage

Beruht die altersdiskriminierende Wirkung einer Regelung ausschließlich auf einer Altersstaffelung, kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dadurch gewahrt werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der privilegierten Gruppe. Die begünstigende Regelung bleibt das einzig gültige Bezugssystem, solange keine Maßnahmen zur Gleichbehandlung beider Personengruppen getroffen sind.

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Betriebliche Hinterbliebenenversorgung – und die Spätehenklausel

Der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung durch eine Spätehenklausel führt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Arbeitnehmers. Eine Spätehenklausel, die an das als Regelaltersgrenze für die Betriebsrente definierte Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpft, ist zulässig. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall bestand nach dem Wortlaut der

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Betriebsbedingte Kündigungen – und der Rentner in der Sozialauswahl

Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter“ deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG dient der personellen Konkretisierung der eine Kündigung bedingenden dringenden betrieblichen Erfordernisse

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Stellenanzeige – auch für Berufsanfänger

Durch eine Stellenanzeige, in der auch Berufsanfänger zur Bewerbung aufgefordert werden, hat der Arbeitgeber die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausgeschrieben. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es konkret um folgenden Passus in einer Stellenausschreibung: … Für

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Arbeitsvertragliche Altersgrenze: 60. Lebensjahr

Die arbeitsvertragliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres einer Arbeitnehmer ist nicht durch in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung

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Die nachträglich vereinbarte arbeitsvertragliche Altersgrenze

Ein Änderung des Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers endet, unterliegt der Befristungskontrolle. Bei einem solchen Änderungsvertrag handelt es sich nicht um einen Aufhebungsvertrag, sondern um eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Arbeitnehmerin. Ein Aufhebungsvertrag ist eine

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Rentenalter als arbeitsvertragliche Altersgrenze

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine mit Erreichen des Regelrentenalters verknüpfte Altersgrenzenregelung, die einzelvertraglich vereinbart ist oder kollektivrechtlich gilt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich rechtfertigen. war verfolgt der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch nach einer dauerhaften Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das Regelrentenalter

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Altersdiskriminierung – wegen der Einstellung eines jüngeren Stellenbewerbers

Der Umstand, dass die Arbeitgeberin einen jüngeren Bewerber eingestellt hat, der zudem über keine einschlägige Berufsausbildung, allerdings über einschlägige Berufserfahrung verfügt, stellt kein Indiz für eine Diskriminierung der Stellenbewerberin wegen ihres Alters dar. Dieser Umstand spricht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinstellung der Stellenbewerberin und ihrem

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Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und der Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Auch seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als

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Diskriminierung per Online-Bewerbungsformular

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist, dass der abgelehnte Bewerber entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – ua. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters – unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wurde. § 7 Abs. 1

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